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Satzung des Kreisverband Göppingen

Satzung des Kreisverbandes

Satzung des AfD Kreisverband
Göppingen
Grundlagen


Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung
(1) Der Kreisverband Göppingen ist eine regionale Gliederung der Alternative für
Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist
er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer
Teil dieser Partei.
(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Göppingen.
(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband
Göppingen. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden
mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.


Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet
(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen
Tätigkeit der Alternativen für Deutschland im Göppingen. Er pflegt die
Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren
Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Göppingen ist eigene Aufgabe des
Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und
Gemeinden wahr.
(3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle
Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen erforderlich sind. Dieses kann auch in elektronischer Form beim Bundesoder
Landesverband für den Kreis geführt werden. Untergeordnete Verbände erhalten
alle Informationen, die sie für ihre Arbeit benötigen.


Art. 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverband Göppingen ist jedes Mitglied der AfD, das seinen
Hauptwohnsitz oder seine regelmäßige Arbeitsstelle im Landkreis Göppingen hat; die
zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.
(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Göppingen ansässig sind, erfolgen
auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet
der Hauptwohnsitz liegt.
(3) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren
Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Kreis
Göppingen haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den
Kreisverband Göppingen aufgenommen werden, sofern der Landesvorstand zustimmt.


Art. 4 – Mitgliederverwaltung
(1) Die Mitgliederverwaltung unterliegt den Grundsätzen der Datenschutz-
Grundverordnung, mit der die Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in
Kreisverband Göppingen geregelt werden.
(2) Einladungen der Mitglieder (zu Wahlen, Mitgliederversammlungen, Vorträgen,
Stammtischen, Informationen oder Veranstaltungen mit ähnlichem Charakter) des
Kreisverband Göppingen und seiner Untergliederungen werden durch den
Kreisvorstand Göppingen koordiniert.
(3) Der Kreisvorstand nutzt für alle Vorgänge zur Mitgliederverarbeitung das vom
Bundes oder Landesverband bereitgestellte Anwendungsprogramm.


Art. 5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit
Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied
seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbandes, muss er diesen
Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts
Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen
Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.


Art. 6 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im
Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband
Göppingen.
(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen
besteht nicht.

 


Organe


Art. 7 – Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie
dient der Willensbildung.
(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit
des Kreisverbandes fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des
Vorstandes.


Art. 8 – Kreisvorstand
(1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen
Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist
ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der
laufenden Geschäfte, sowie der Mitgliederbetreuung anvertraut.


Art. 9 – Schiedsgericht
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei,
insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das
Landesschiedsgericht zuständig.

 


Kreismitgliederversammlung


Art. 10 – Aufgaben und Befugnisse der
Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine
Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der
Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie
wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte
entgegen und entscheidet über seine Entlastung.


Art. 11 – Einberufung und Zusammensetzung
(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern
des Kreisverbands; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens zweimal an einem
geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Göppingen zusammen.
(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher
einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand
dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens
zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des
Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt
zurückgetreten.


Art. 12 – Ladungsformen und Fristen
(1) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung von
Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit spätestens am 14. Tag vor Beginn der
Versammlung einberufen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand die Ladung
auch am 7. Tag vor Beginn der Versammlung absenden.
(2) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als
elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an
die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei
einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der
elektronischen Einladung widersprochen oder kommt die E-Mail als unzustellbar
zurück, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form
per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde.
(3) Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied beantragen seine Einladungen
(zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen.
(4) Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch
anderweitig zu veröffentlichen.


Art. 13 – Eröffnung der Versammlung
(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverband
Göppingen die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er
die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der
Vertretungsregelung im Vorstand.
(2) Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung
und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten
Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das
am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der
Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
(3) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der
Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die
Versammlung geladen war.


Art. 14 – Versammlungsleitung der
Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus
einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei
diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein
Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der
vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.


Art. 15 – Rede- und Stimmrecht
(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Kreisverbandes zu.
(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern des Kreisverbandes bzw.
der Partei) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht
ausdrücklich widerspricht.


Art. 16 – Antragsrecht und Satzungsänderungen
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung und Anträge auf Änderung oder Ergänzung
der Satzung müssen spätestens am 7. Werktag vor Beginn der Versammlung an den
Vorstand gerichtet und von diesem spätestens am 4. Werktag vor Beginn der
Versammlung an die Mitglieder versendet werden.
(2) Die Abstimmung über Satzungsänderungen ist nur dann zulässig, wenn der Antrag
selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Kreissatzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mit gezählt.


Art. 17 – Wahlen zu Parteiämtern
(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung
überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassenund
Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn
sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(3) Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
(4) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.


Art. 18 – Wahl von Delegierten
Die Wahl erfolgt durch eine herkömmliche Einzel- oder Gruppenwahl gemäß § 6 der
Wahlordnung der Alternative für Deutschland vom 01.07.2018.

 


Der Kreisvorstand


Art. 19 – Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner
Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach
Recht und Gesetz aus.
(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist
ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die
Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut (wenn vorhanden). Er vertritt den
Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen und in allen rechtlichen
Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit.
(3) Die Finanzen werden über ein buchhalterisches Unterkonto beim Landesverband
geführt.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes
durch.
(6) Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit der möglicherweise später aufgebauten
Ortsverbände.
(7) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise
zuständig.


Art. 20 – Wahl, Zusammensetzung und Abwahl
des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus ein bis zwei Vorsitzenden, ein bis drei
stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und aus drei
bis fünf Beisitzern. Die Anzahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und
der Beisitzer wird vor der Wahl durch die Kreismitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt grundsätzlich 24 Monate.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(4) Eingeschränkte Mitglieder des Kreisvorstandes: Mitglieder des KV Göppingen die
Abgeordnete, d.h. Mitglieder des Landtages oder des Bundestages oder des
Europaparlamentes, sind haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Ausgenommen bei Personalangelegenheiten. Sie haben kein Stimmrecht jedoch
Rederecht und Vorschlagsrecht.


Art. 21 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer
(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen
schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt
beschreibt.
(2) Die zwei Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und
Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Sie erstatten darüber der
Kreismitgliederversammlung Bericht.
(3) Die zwei Kassenprüfer werden wie der Vorstand alle 24 Monate neu gewählt. Die
Wahl erfolgt auf Antrag geheim, ansonsten auf Akklamation.
(4) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Göppingen der Alternative
für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des
Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland.
(5) Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten.

 


Kandidatenaufstellungen für Wahlen


Art. 22 – Aufstellungsversammlungen
(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu
öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
(2) Die Organisation zur Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland
für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten sind Aufgabe des Kreisvorstand
oder einer von Ihm eingesetzten Kommission.
(3) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für
Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden,
auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten
ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder
Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist
der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu
Kreismitgliederversammlung.
(4) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in
geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.
(5) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung
nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
(6) Deckt der Kreisverband ein Wahlgebiet für Kandidatenaufstellungen zu
öffentlichen Wahlen vollständig ab, dann ist der Kreisverband dafür verantwortlich.
(7) Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet des
Kreisverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die
Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das
Wahlgebiet vollständig abdeckt.
(8) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine herkömmliche Einzelwahl
gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung der Alternative für Deutschland vom
01.07.2018. Die Kreismitgliederversammlung kann vor Beginn der Einzelwahlgänge
mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass mehrere
Einzelwahlgänge zu einer verbundenen Einzelwahl zusammengefasst werden. Im
Übrigen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland vom 01.07.2018. Die
verbundene Einzelwahl ist die Zusammenfassung der Einzelwahlen auf einem
Stimmzettel. Sind für einen oder mehrere Plätze Gegenkandidaten vorgeschlagen, ist
die Stimmabgabe durch Ankreuzen für jeden Platz vorzunehmen, wobei bei den
Plätzen, für die mehrere Bewerber kandidieren, jeweils nur einer der Bewerber für
diesen Platz angekreuzt bzw. ein „Nein“ oder „Enthaltung“ für alle Kandidaten auf
diesem Platz vermerkt werden kann. Erhält für einen Platz kein Kandidat die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet das weitere Verfahren nach § 6 Abs. 2 der
Wahlordnung der Alternative für Deutschland vom 01.07.2018 statt. Ist für alle Plätze
kein Gegenkandidat vorhanden, kann die ganze Liste durch ein Kreuz gewählt werden.
Wird für einen Platz kein Votum abgegeben, zählt dies als Enthaltung. Sind hinter
einem Platz mehrere Voten gekennzeichnet, ist die Stimmabgabe für den betreffenden
Platz ungültig. Im Übrigen ist der Stimmzettel gültig.
(9) Der Kreisvorstand kann Vertrauensleute nach § 15 Kommunalwahlordnung Baden-
Württemberg (KomWO BW), § 27 Landtagswahlgesetz Baden-Württemberg (LWG
BW) und § 22 Bundeswahlgesetz (BWahlG) bezeichnen.


Art. 23 – Untergeordnete Gebietsverbände
(1) Durch eine Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung), welche durch den
Kreisverband einberufen wird, werden untergeordnete Gebietsverbände gegründet,
wenn die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dies für sinnvoll hält und der
Landesvorstand formal zustimmt. Zur Gründungsversammlung werden alle Mitglieder
des Kreisverbandes im betroffenen Gebiet durch den Kreisverband mit einer Frist von
zwei Wochen geladen.
(2) Ortsverbände sollen auf dem Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden
gegründet werden.
(3) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben Satzungs-, aber keine Finanz- und
Mitgliederautonomie. Sie sind keine rechtlich eigenständigen Verbände. Die Satzung
der Gebietsverbände darf keiner übergeordneten Satzung widersprechen. Gibt sich der
Gebietsverband keine Satzung, gilt die Kreissatzung entsprechend.
(4) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, besteht sein Vorstand
mindestens aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Beisitzer. Über
die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die jährliche Hauptversammlung des
Gebietsverbands, welche als Mitgliederversammlung stattfindet.
(5) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, hat mindestens einmal
jährlich eine Hauptversammlung als Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen zu
erfolgen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen.

 


Schlussbestimmungen


Art. 24 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes Göppingen oder seine Verschmelzung mit
anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss
der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3,
bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und
des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine
Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.


Art. 25 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser
Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die
Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands
Göppingen in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer
Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in
freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Göppingen beschlossen worden
ist.


Art. 26 – Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden.
(2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine
Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten,
die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern
sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten.
(3) Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einer in der
Satzung genannten Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann eine dem Gewollten
möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart
gelten.


Süßen, den 27. November 2022

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