down AfD BW | Kreisverband Göppingen

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung  

 

  1. Der Kreisverband Göppingen ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden- Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.
     
  2. Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist Göppingen.
     
  3. Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Göppingen; seine Kurzbezeichnung lautet AfD Göppingen. Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle. 

 

 

Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet   

 

  1. Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Göppingen. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
     
  2. Die Kommunalpolitik im Landkreis Göppingen ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.  
     
  3. Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Dieses kann auch in elektronischer Form beim Bundes- oder Landesverband für den Kreis geführt werden.
     
  4. Der Vorstand informiert die Parteimitglieder frühzeitig über besondere Ereignisse. Der Vorstand bemüht sich in erster Linie für die Parteiarbeit in Göppingen. Anderes Engagement, wie z.B. Mitarbeit für andere Kreisverbände, ist auf ein Minimum zu beschränken.

 

 

Art. 3 – Mitgliedschaft 

 

  1. Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz oder seine regelmäßige Arbeitsstelle im Landkreis Göppingen hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.
     
  2. Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Göppingen ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedere Gliederung gibt.  
     
  3. Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Göppingen haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.

 

 

Art. 4 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit 

 

Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt. 

 

 

Art. 5 – Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden- Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Göppingen.
     
  2. Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.  

 

 

Art. 6 – Kreismitgliederversammlung

 

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes; sie dient der Willensbildung.
     
  2. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstandes.

 

 

Art. 7 – Kreisvorstand

 

  1. Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
     
  2. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

 

 

Art. 8 – Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.  

 

 

Art. 9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

 

  1. Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.
     

  2. Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

 

 

Art. 10 – Einberufung und Zusammensetzung

 

  1.  Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt mindestens einmal pro Halbjahr an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.
     

  2. Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten. 

 

 

Art. 11 – Ladungsformen und -fristen

 

  1. Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:​​​​
    • den Anlass der Einberufung
    • das kalendarische Datum
    • den genauen Ort (postalische Adresse) 
    • die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
    • die vorläufige Tagesordnung
    • Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind 
    • Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden
    Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.
     

  2. Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden. Der Kreisvorstand kann sie in dringenden Fällen am 7. Tage absenden.
     

  3. Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E- Mail- Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E- Mail- Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde. Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied beantragen seine Einladungen (zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen zusätzlich anderweitig zu veröffentlichen.  

 

 

Art. 12 – Eröffnung der Versammlung

 

  1. Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der/die Sprecher des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er/sie verhindert oder lehnt er/sie die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.  
     

  2. Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.
     

 

Art. 13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

 

Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben. 

 

 

Art. 14 – Rede- und Stimmrecht

 

  1. Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied der Alternative für Deutschland zu.  
     

  2. Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
     

 

Art. 15 – Antragsrecht

 

Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden. 
 

 

 

Art. 16 – Satzungsänderungen

 

  1. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
     

  2. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen. 
     

 

Art. 17 – Wahlen und Parteiämter

 

  1. Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
     

  2. Im ersten Wahlgang ist zur Wahl eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In einem evtl. notwendig werdenden zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit zur Wahl aus. Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
     

 

Art. 18 – Aufgaben des Kreisvorstands

 

  1. Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.
     

  2. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und nach außen.
     

  3. Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Die Finanzen werden über ein Girokonto bei einer Bank geführt.  
     

  4. Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.  
     

  5. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.  
     

  6. Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit der möglicherweise später aufgebauten Ortsverbände.  
     

  7. Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.
     

 

Art. 19 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

 

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus bis zu 3 Vorsitzenden, bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Schatzmeister und bis zu 5 Beisitzern. Die Anzahl bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.  
     

  2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.  
     

  3. Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder: Die Amtszeit ist durch das Ende der Legislaturperiode festgelegt.    
     

  4. Eingeschränkte Mitglieder des Vorstandes: Mitglieder des KV Göppingen die Abgeordnete, d.h. Mitglieder des Landtages oder Bundestages oder Europaparlamentes, sind haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Ausgenommen bei Personalangelegenheiten. Sie haben kein Stimmrecht jedoch Rederecht und Vorschlagsrecht.
     

 

Art. 20 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

 

  1. Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen  Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit dem letzten Rechenschaftsbericht oder bei Neuwahlen seit seinem Amtsantritt beschreibt. 
     

  2. Die Kreismitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Sie prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Sie erstatten darüber der Kreismitgliederversammlung Bericht.  
     

  3. Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Göppingen der Alternative für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden- Württemberg der Alternative für Deutschland. Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten. 
     

 

Art. 21 – Gebietsverband

 

  1. Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächsthöhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.  
     

  2. In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
     

 

Art. 22 – Aufstellungsversammlungen

 

  1. Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.  
     

  2. Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.  
     

  3. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.
     

  4. Bei Anwesenheit von weniger als drei abstimmberechtigten Mitglieder wird das Abstimmungsrecht auf alle anwesenden Mitglieder der Kreisversammlung erweitert.
     

 

Art. 23 – Auflösung und Verschmelzung

 

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes Göppingen oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner Mitglieder, angenommen wird.  
     

  2. Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde. 
     

 

Art. 24 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

 

  1. Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands Göppingen in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.  
     

  2. Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Göppingen beschlossen worden ist. 
     

 

Art. 25 – Salvatorische Klausel

 

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. 
Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD- Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommende rechtlich zulässige Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. 
 

 

 

Göppingen, 22. September 2019 
Mit Änderungen, wie folgt: Göppingen 12.02.2020 / Version 7

 
Der Vorstand des Kreisverbandes Göppingen der Alternative für Deutschland 

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